Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
11.10.2000 bis 09.07.2002 — BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2516.10.200214.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005
§ 2510.07.200215.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 281/2002
§ 2511.10.200009.07.2002 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

11.10.2000BGBl. II Nr. 328/2000

Außerkrafttretensdatum

09.07.2002danach: BGBl. II Nr. 281/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auszahlung des Beihilfenbetrages

Paragraph 25, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber zu gewährleisten. Hiebei hat er insbesondere auf die von der Europäischen Union im Rahmen der hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten zugeteilten Flächen Bedacht zu nehmen. Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E können die Vorlagen der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege gemäß Paragraph 21, Absatz 3, nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) können die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) nach ihrem Einlangen gereiht werden.

  1. Absatz 2,Die Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Genehmigung des Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung gemäß Absatz eins, mit Bescheid zuzuerkennen.
  2. Absatz 3,Kann die Zuerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist der Beihilfenwerber davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 4,Die Auszahlung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E, der Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorauszahlung zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege sowie der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Artikel 27, Absatz 5, folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen.
  6. Absatz 7,Um ein Gleichgewicht zwischen der Teilmaßnahme "Bewässerung" und den anderen Teilmaßnahmen zu gewährleisten, wird die Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme "Bewässerung" geteilt, wobei die erste Teilzahlung - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - mindestens die Beihilfe für ein Drittel der für die Teilmaßnahme "Bewässerung" genehmigten Flächen beträgt. Eine oder mehrere allfällige weitere Teilzahlungen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zuerkannt, wobei andere Teilmaßnahmen vorrangig zu behandeln sind. Bei ausreichender hektarbezogener Mittelzuweisung kann von der Teilung der Auszahlung der Beihilfe Abstand genommen werden.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40012128