Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
10.07.2002 bis 15.10.2002 — BGBl. II Nr. 281/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2516.10.200214.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005
§ 2510.07.200215.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 281/2002
§ 2511.10.200009.07.2002 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

10.07.2002BGBl. II Nr. 281/2002

Außerkrafttretensdatum

15.10.2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auszahlung des Beihilfenbetrages

Paragraph 25, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber zu gewährleisten. Hiebei hat er insbesondere auf die von der Europäischen Union im Rahmen der hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten zugeteilten Flächen Bedacht zu nehmen. Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und über den Abschluss der Arbeiten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E können die Vorlagen der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege gemäß Paragraph 21, Absatz 3, nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) können die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) nach ihrem Einlangen gereiht werden.

  1. Absatz 2,Die Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Genehmigung des Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung der vorgelegten Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, mit Bescheid zuzuerkennen.
  2. Absatz 3,Ist der überwiegende Teil der von der Europäischen Union voraussichtlich zur Verfügung gestellten Gesamtmittel durch die gemäß Paragraph 20, Absatz 6, genehmigten Pläne gebunden, erfolgt die Auszahlung der Umstellungsbeihilfe abweichend von Absatz 2, im Zusammenhang mit Absatz 4, nicht mehr mittels Vorauszahlung sondern nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der vorgelegten Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Auszahlungen gemäß Absatz 2, im Zusammenhang mit Absatz 4, sind gegenüber derartigen Auszahlungen vorrangig zu behandeln. Der Förderungswerber ist bei derartigen Auszahlungen bereits im Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 2, darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung nicht im Wege der Vorauszahlung erfolgt und dass trotz Genehmigung der Umstellungsmaßnahme der Auszahlungsbetrag reduziert werden oder gänzlich entfallen kann.
  3. Absatz 4,Die Auszahlung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E, der Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Absatz 2, als Vorauszahlung zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß an Laufmetern Böschung bzw. Quadratmetern Mauer kann nicht berücksichtigt werden.
  5. Absatz 6,Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege sowie der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Artikel 27, Absatz 5, folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen.
  6. Absatz 7,Um ein Gleichgewicht zwischen der Teilmaßnahme "Bewässerung" und den anderen Teilmaßnahmen zu gewährleisten, wird die Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme "Bewässerung" geteilt, wobei die erste Teilzahlung - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - mindestens die Beihilfe für ein Drittel der für die Teilmaßnahme "Bewässerung" genehmigten Flächen beträgt. Eine oder mehrere allfällige weitere Teilzahlungen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zuerkannt, wobei andere Teilmaßnahmen vorrangig zu behandeln sind. Bei ausreichender hektarbezogener Mittelzuweisung kann von der Teilung der Auszahlung der Beihilfe Abstand genommen werden.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40033377