Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rücktritt, Änderungen
§ 26. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß § 25 Abs. 2 in Zusammenhang mit Abs. 4, 5 und 6 in Zusammenhang mit 7 zugestellt worden ist. Sofern die Sicherheit gemäß § 24 Abs. 3 bereits geleistet wurde, ist diese unverzüglich freizugeben.Paragraph 26, (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Zusammenhang mit Absatz 4, 5 und 6 in Zusammenhang mit 7 zugestellt worden ist. Sofern die Sicherheit gemäß Paragraph 24, Absatz 3, bereits geleistet wurde, ist diese unverzüglich freizugeben.
(2)Absatz 2,Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich, jedoch spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.
Dokumentnummer
NOR40033378