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§ 26

Fassungen
11.10.2000 bis 09.07.2002 — BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2616.10.200214.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005
§ 2610.07.200215.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 281/2002
§ 2611.10.200009.07.2002 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

11.10.2000BGBl. II Nr. 328/2000

Außerkrafttretensdatum

09.07.2002danach: BGBl. II Nr. 281/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rücktritt

Paragraph 26, (1) Ein Rücktritt vom Antrag auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 2, oder 5 zugestellt worden ist. Der Rücktritt ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum auf die Genehmigung folgenden 30. April schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Im Falle des Paragraph 25, Absatz 3, ist der Rücktritt jedoch auch unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung möglich.
  2. Absatz 3,Sofern die Sicherheit gemäß Paragraph 24, Absatz 3, bereits geleistet wurde, ist sie unverzüglich freizugeben.
  3. Absatz 4,Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich, jedoch spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40012129