Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
16.10.2002 bis 14.04.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2616.10.200214.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005
§ 2610.07.200215.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 281/2002
§ 2611.10.200009.07.2002 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

16.10.2002

Außerkrafttretensdatum

14.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rücktritt, Änderungen

Paragraph 26, (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Zusammenhang mit Absatz 4, 5 und 6 in Zusammenhang mit 7 zugestellt worden ist. Wurde dem Beihilfenwerber ein derartiger Bescheid zugestellt, so ist ein Rücktritt bis längstens ein Jahr nach der Zustellung des Bescheides zulässig. Sofern die Sicherheit gemäß Paragraph 24, Absatz 3, bereits geleistet wurde, ist diese unverzüglich freizugeben.

  1. Absatz 2,Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich, jedoch spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40036205