Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.10.2000 bis 31.08.2001 — BGBl. II Nr. 330/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.200231.10.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003
§ 401.09.200131.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 322/2001
§ 413.10.200031.08.2001 BGBl. II Nr. 330/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.10.2000BGBl. II Nr. 330/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. II Nr. 322/2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beseitigung des Risikomaterials

Paragraph 4, (1) Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) ist ausnahmslos sofort bei der Entfernung vom Tierkörper einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichen sowie auf folgende Weise unschädlich zu beseitigen:

  1. Ziffer eins
    durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder
  2. Ziffer 2
    soweit die Farbe oder die Markierung nach der Vorbehandlung noch erkennbar ist:
    1. Litera a
      nach den Verfahren gemäß Kapitel römisch eins bis römisch vier, römisch sechs und römisch sieben des Anhangs der Entscheidung 92/562/EG der Kommission (Anlage 2 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1.7.1998)
      • Strichaufzählung
        durch Verbrennen oder
      • Strichaufzählung
        durch Mitverbrennen;
    2. Litera b
      zumindest nach den Bestimmungen gemäß Anhang römisch eins der Entscheidung 1999/534/EG des Rates (Anlage 3 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/1999 vom 11.10.1999) durch Vergraben in einer behördlich zugelassenen Abfalldeponie.

  1. Absatz 2,Von den Bestimmungen gemäß Absatz eins, kann der Landeshauptmann für Tiere, die verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind, durch Verordnung auf Grund Paragraph 14, Absatz 3, des Tierseuchengesetzes Ausnahmen zulassen, um zu ermöglichen, dass spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden beziehungsweise dass spezifiziertes Risikomaterial unter den in Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 90/667/EWG (Anlage 1 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht.

  1. Absatz 3,Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur unter folgenden Voraussetzungen versendet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Verbrennung in einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (Anlage 4 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      in einen anderen EWR-Vertragsstaat, wenn mit diesem anderen Mitgliedstaat eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die Bestimmungen der genannten Vereinbarung eingehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      zur Verbrennung in einen Drittstaat, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Gesetzesnummer

20000943

Dokumentnummer

NOR40012141