Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beseitigung des Risikomaterials
§ 4. (1) Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) ist ausnahmslos sofort bei der Entfernung vom Tierkörper einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichen sowie auf folgende Weise unschädlich zu beseitigen:Paragraph 4, (1) Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) ist ausnahmslos sofort bei der Entfernung vom Tierkörper einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichen sowie auf folgende Weise unschädlich zu beseitigen:
durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder
nach der Vorbehandlung (soweit die Einfärbung oder die Markierung des vorbehandelten Materials nicht mehr sichtbar ist, muss das Material erneut eingefärbt beziehungsweise erneut gekennzeichnet werden):
nach den Verfahren gemäß Kapitel I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EG der Kommission (Anlage 2 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1.7.1998)nach den Verfahren gemäß Kapitel römisch eins bis römisch vier, römisch sechs und römisch sieben des Anhangs der Entscheidung 92/562/EG der Kommission (Anlage 2 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1.7.1998)
zumindest nach den Bestimmungen gemäß Anhang I der Entscheidung 1999/534/EG des Rates (Anlage 3 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/1999 vom 11.10.1999) durch Vergraben in einer behördlich zugelassenen Abfalldeponie.zumindest nach den Bestimmungen gemäß Anhang römisch eins der Entscheidung 1999/534/EG des Rates (Anlage 3 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/1999 vom 11.10.1999) durch Vergraben in einer behördlich zugelassenen Abfalldeponie.
(2)Absatz 2,Von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann der Landeshauptmann für Tiere, die verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind, durch Verordnung auf Grund § 14 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes Ausnahmen zulassen, um zu ermöglichen, dass spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden beziehungsweise dass spezifiziertes Risikomaterial unter den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/667/EWG (Anlage 1 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht.Von den Bestimmungen gemäß Absatz eins, kann der Landeshauptmann für Tiere, die verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind, durch Verordnung auf Grund Paragraph 14, Absatz 3, des Tierseuchengesetzes Ausnahmen zulassen, um zu ermöglichen, dass spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden beziehungsweise dass spezifiziertes Risikomaterial unter den in Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 90/667/EWG (Anlage 1 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht.
(3)Absatz 3,Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur unter folgenden Voraussetzungen versendet werden:
zur Verbrennung in einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (Anlage 4 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) erfüllt sind oderzur Verbrennung in einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (Anlage 4 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) erfüllt sind oder
in einen anderen EWR-Vertragsstaat, wenn mit diesem anderen Mitgliedstaat eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die Bestimmungen der genannten Vereinbarung eingehalten werden, oder
zur Verbrennung in einen Drittstaat, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Fleisch von Rindern, welches ausschließlich die Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien enthält.Absatz 3, gilt nicht für Fleisch von Rindern, welches ausschließlich die Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien enthält.
Dokumentnummer
NOR40029059