Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Behördliche Maßnahmen
§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat die Pflicht zur Abfuhr des in § 1 Abs. 1 genannten Risikomaterials und den Tarif für die von den Besitzern des Risikomaterials zu entrichtenden Entgelte gemäß den §§ 3 und 6 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241/1919, festzulegen.Paragraph 5, (1) Der Landeshauptmann hat die Pflicht zur Abfuhr des in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Risikomaterials und den Tarif für die von den Besitzern des Risikomaterials zu entrichtenden Entgelte gemäß den Paragraphen 3 und 6 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241 aus 1919,, festzulegen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat regelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union (EU) zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE zu überprüfen und sicherzustellen. Hiebei sind auch die Begleitdokumente hinsichtlich Art und Menge der ein- und ausgehenden Stoffe zu berücksichtigen, und es ist auf Folgendes zu achten:
dass das spezifizierte Risikomaterial zur Gänze von anderen, nicht zur Verbrennung bestimmten Abfallstoffen getrennt gehalten, gesammelt und unschädlich beseitigt wird;
dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere in Tierkörperbeseitigungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe oder in zugelassenen Anlagen für gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates, auf Abfalldeponien oder in sonstigen Lagerungs- oder Verbrennungsanlagen Kontaminationen zu vermeiden;dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere in Tierkörperbeseitigungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe oder in zugelassenen Anlagen für gefährliche Stoffe im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 90/667/EWG des Rates, auf Abfalldeponien oder in sonstigen Lagerungs- oder Verbrennungsanlagen Kontaminationen zu vermeiden;
dass das spezifizierte Risikomaterial für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2 ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird.dass das spezifizierte Risikomaterial für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird.
(3)Absatz 3,Für Betriebe gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, gelten an Stelle der Kontrollbestimmungen nach Abs. 2 die Kontrollbestimmungen des § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994.Für Betriebe gemäß Paragraph 17, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, gelten an Stelle der Kontrollbestimmungen nach Absatz 2, die Kontrollbestimmungen des Paragraph 29, der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,.
Schlagworte
Lagerungsanlage
Dokumentnummer
NOR40029060