Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.2002 bis 31.10.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.200231.10.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003
§ 401.09.200131.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 322/2001
§ 413.10.200031.08.2001 BGBl. II Nr. 330/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beseitigung des Risikomaterials

Paragraph 4, (1) Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) ist ausnahmslos sofort bei der Entfernung vom Tierkörper einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichen sowie auf folgende Weise unschädlich zu beseitigen:

  1. Ziffer eins
    durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder
  2. Ziffer 2
    nach der Vorbehandlung (soweit die Einfärbung oder die Markierung des vorbehandelten Materials nicht mehr sichtbar ist, muss das Material erneut eingefärbt beziehungsweise erneut gekennzeichnet werden):
    1. Litera a
      nach den Verfahren gemäß Kapitel römisch eins bis römisch vier, römisch sechs und römisch sieben des Anhangs der Entscheidung 92/562/EG der Kommission (Anlage 2 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1.7.1998)
      • Strichaufzählung
        durch Verbrennen oder
      • Strichaufzählung
        durch Mitverbrennen;
    2. Litera b
      zumindest nach den Bestimmungen gemäß Anhang römisch eins der Entscheidung 1999/534/EG des Rates (Anlage 3 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/1999 vom 11.10.1999) durch Vergraben in einer behördlich zugelassenen Abfalldeponie.
  1. Absatz 2,Von den Bestimmungen gemäß Absatz eins, kann der Landeshauptmann für Tiere, die verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind, durch Verordnung auf Grund Paragraph 14, Absatz 3, des Tierseuchengesetzes Ausnahmen zulassen, um zu ermöglichen, dass spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden beziehungsweise dass spezifiziertes Risikomaterial unter den in Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 90/667/EWG (Anlage 1 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht.
  2. Absatz 3,Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur unter folgenden Voraussetzungen versendet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Verbrennung in einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (Anlage 4 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      in einen anderen EWR-Vertragsstaat, wenn mit diesem anderen Mitgliedstaat eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die Bestimmungen der genannten Vereinbarung eingehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      zur Verbrennung in einen Drittstaat, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
  3. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Fleisch von Rindern, welches ausschließlich die Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien enthält.

Gesetzesnummer

20000943

Dokumentnummer

NOR40029059