Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Gutachten und Berichte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Kommission hat der Berechnung des Anpassungsfaktors (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) und der Erstattung des Gutachtens (§ 108e Abs. 9 Z 2 ASVG) die spätestens im August des Berichtsjahres verfügbaren kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen. Zur Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach § 108e Abs. 9 ASVG kann das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zudem an fachlich geeignete Personen oder Institute einschlägige Aufträge, insbesondere Gutachten, vergeben.Die Kommission hat der Berechnung des Anpassungsfaktors (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG) und der Erstattung des Gutachtens (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 2, ASVG) die spätestens im August des Berichtsjahres verfügbaren kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen. Zur Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 108 e, Absatz 9, ASVG kann das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zudem an fachlich geeignete Personen oder Institute einschlägige Aufträge, insbesondere Gutachten, vergeben.
(2)Absatz 2,Die von der Kommission erstatteten Gutachten und Berichte sind von sämtlichen Mitgliedern (Stellvertretern), mit deren Stimme der Beschluss über das jeweilige Gutachten (den jeweiligen Bericht) zu Stande gekommen ist, zu unterfertigen. Die Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen und allen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
NOR40012209