Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 29/2017).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,).
Text
Gutachten und Berichte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Kommission hat der Berechnung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) und der Erstattung des Gutachtens nach § 108e Abs. 9 Z 2 ASVG die spätestens im September des laufenden Kalenderjahres verfügbaren Gebarungs- und Statistikdaten sowie kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen.Die Kommission hat der Berechnung des Richtwertes (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG) und der Erstattung des Gutachtens nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 2, ASVG die spätestens im September des laufenden Kalenderjahres verfügbaren Gebarungs- und Statistikdaten sowie kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Zur Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach § 108e Abs. 9 ASVG kann das Bundesminis-terium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an fachlich geeignete Personen und Institute einschlägige Aufträge, insbesondere zur Erstattung von Gutachten, vergeben.Zur Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 108 e, Absatz 9, ASVG kann das Bundesminis-terium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an fachlich geeignete Personen und Institute einschlägige Aufträge, insbesondere zur Erstattung von Gutachten, vergeben.
(3)Absatz 3,Die von der Kommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen und allen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40150826