Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000RGBl.Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach Paragraph 45, Die Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz 5, ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.
(2)Absatz 2,Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden.Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz eins bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden.
Anmerkung
zu Abs. 1: ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 524/1987
Schlagworte
Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
NOR40012488