Rechtstracker.at

§ 48 RAO

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 63/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 156/2020
§ 4801.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 63/2026
§ 4801.01.202131.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 156/2020
§ 4801.01.201131.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 4801.01.200131.12.2010 BGBl. I Nr. 27/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 63/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 48,

 

  1. Absatz eins,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass
    1. Ziffer eins
      ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach Paragraph 45, und
    3. Ziffer 3
      ein Drittel der Pauschalvergütung nach dem prozentuellen Anteil des verzeichneten kostenmäßigen Umfangs der von den in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitgliedern im vorangegangenen Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei Bestellungen nach Paragraph 45, am verzeichneten kostenmäßigen Umfang der von allen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten verzeichneten Kosten für solche Verfahrenshilfeleistungen
    verteilt wird. Bei an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hat die Überweisung ab der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung (Paragraph 60, Absatz 27,) unmittelbar an diese zu erfolgen. Bestellungen und Entlohnungsansprüche von nach Paragraph 61, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidigern sind im Rahmen der Ziffer 2 und 3 dann zu berücksichtigen, wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 16, Absatz 5, die Uneinbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs festgestellt hat; die Berücksichtigung hat dabei für jenes Jahr zu erfolgen, in dem es zur Feststellung durch den Ausschuss nach Paragraph 16, Absatz 5, gekommen ist. Die Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz 5, ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsanwaltskammern und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft haben die Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz eins bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 524/1987; Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
2. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Schlagworte

Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280266

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P48/NOR40280266