Rechtstracker.at

§ 10a

Fassungen
01.12.2000 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 380/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a01.07.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 10a01.12.200030.06.2007 BGBl. II Nr. 380/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. II Nr. 380/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Datenübermittlung

Paragraph 10 a, (1) Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Absatz 2, angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Absatz 3, zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Tieres folgende weitere tierbezogene Angaben:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift der Tierhalter und Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Tieres sowie
    3. Ziffer 3
      Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Tieres.
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß Paragraph 5, erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.
  3. Absatz 4,Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Absatz 3, angeführten Empfänger zu tragen.

Gesetzesnummer

10007907

Dokumentnummer

NOR40012851