Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Datenübermittlung
§ 10a. (1) Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Abs. 2 angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Abs. 3 zu übermitteln.Paragraph 10 a, (1) Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Absatz 2, angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Absatz 3, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Tieres folgende weitere tierbezogene Angaben:
Name, Anschrift der Tierhalter und Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz,
Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Tieres sowie
Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Tieres.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß § 5 erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.Die in Absatz 2, genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß Paragraph 5, erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.
(4)Absatz 4,Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Abs. 3 angeführten Empfänger zu tragen.Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Absatz 3, angeführten Empfänger zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089716