Rechtstracker.at

§ 86a VAG

Fassungen
25.11.2000 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 117/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86a01.01.201431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 86a10.12.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 86a12.08.200509.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 86a01.01.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 86a15.07.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 86a01.04.200214.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 86a25.11.200031.03.2002 BGBl. I Nr. 117/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 a

Inkrafttretensdatum

25.11.2000BGBl. I Nr. 117/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2001

Paragraph 119 f, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,

Text

Sechstes Hauptstück
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

Paragraph 86 a,

  1. Absatz eins,Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
    1. Ziffer eins
      Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich die Rückversicherung betreibt (Rückversicherungsunternehmen), sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c bis 86 l,
    2. Ziffer 2
      Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86 d bis 86 l,
    3. Ziffer 3
      untergeordnete Versicherungsunternehmen, deren übergeordnetes Unternehmen kein Versicherungsunternehmen ist und die nicht von
      Ziffer 2, erfasst sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86 d,
  2. Absatz 2,Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist
    1. Ziffer eins
      ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt;
    2. Ziffer 2
      ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet;
    3. Ziffer 3
      eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem anderen Unternehmen;
    4. Ziffer 4
      ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält;
      jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;
    5. Ziffer 5
      ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen;
    6. Ziffer 6
      eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist.
  3. Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben die Versicherungsaufsichtsbehörde über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß Absatz eins, zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich schriftlich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012921