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§ 86a VAG

Fassungen
10.12.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 56/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86a01.01.201431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 86a10.12.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 86a12.08.200509.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 86a01.01.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 86a15.07.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 86a01.04.200214.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 86a25.11.200031.03.2002 BGBl. I Nr. 117/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 a

Inkrafttretensdatum

10.12.2007BGBl. I Nr. 56/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Sechstes Hauptstück
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

Paragraph 86 a,

  1. Absatz eins,Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
    1. Ziffer eins
      inländische Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c bis 86 l,
    2. Ziffer 2
      inländische Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86 d bis 86 l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,
    3. Ziffer 3
      Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86 d,
  2. Absatz 2,Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist
    1. Ziffer eins
      ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt;
    2. Ziffer 2
      ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet;
    3. Ziffer 3
      eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB an einem anderen Unternehmen;
    4. Ziffer 4
      ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG Amtsblatt Nummer L 193 vom 18. Juli 1983, Seite 1) verbunden ist; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;
    5. Ziffer 5
      ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen;
    6. Ziffer 6
      eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG Amtsblatt Nummer L 35 vom 11. Februar 2002, Seite 1) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, die ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind und von denen mindestens eines seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat;
    7. Ziffer 7
      eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine Finanz-Holdinggesellschaft im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen untergeordneten Unternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat hat.
  3. Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben die FMA über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß Absatz eins, zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich schriftlich zu informieren.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
EU: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089346