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§ 4 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 401.10.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 410.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002danach: BGBl. I Nr. 148/2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt wird;
    4. Ziffer 4
      die Erreichung der im Paragraph 3, angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
    5. Ziffer 5
      die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;
    6. Ziffer 6
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
  2. Absatz 2,Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins, im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Schlagworte

Fernleitungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012960