Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt wird;
die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;die Erreichung der im Paragraph 3, angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(2)Absatz 2,Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins, im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Schlagworte
Fernleitungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012960