Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.
(2)Absatz 2,Inhaber von Transportrechten haben ihre Funktion in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts auszuüben.
(3)Absatz 3,Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
die Erreichung der im § 3 Z 1 und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;die Erreichung der im Paragraph 3, Ziffer eins und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(4)Absatz 4,Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 bis 3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins bis 3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079471