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§ 6 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 23.08.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 628.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 624.08.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 610.08.200023.08.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

23.08.2002danach: BGBl. I Nr. 148/2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 6,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
  2. Ziffer 2
    “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
  3. Ziffer 3
    “Erdgashändler” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft und verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
  4. Ziffer 4
    “Erdgasleitungsanlage” eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage handelt, die in einem unmittelbaren, insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Bergwesen zuzuzählenden Speicheranlage steht; zu Erdgasleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregelanlagen;
  5. Ziffer 5
    “Erdgaslieferant” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;
  6. Ziffer 6
    “Erdgasunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher; Fernleitungsunternehmen gemäß Ziffer 8, sind Erdgasunternehmen;
  7. Ziffer 7
    “Fernleitung” eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage vorwiegend oder ausschließlich für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;
  8. Ziffer 8
    “Fernleitungsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt oder welche das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas in einer Fernleitung wahrnimmt;
  9. Ziffer 9
    “Hausanschluss” jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Ziffer 15,) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder - sofern vorhanden - mit dem Hausdruckregler;
  10. Ziffer 10
    “horizontal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
  11. Ziffer 11
    “integriertes Erdgasunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
  12. Ziffer 12
    “Kunden” Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
  13. Ziffer 13
    “langfristige Planung” die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
  14. Ziffer 14
    “Netz” alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
  15. Ziffer 15
    “Netzanschlusspunkt” die technisch geeignete und für den Netzbenutzer wirtschaftlich günstigste Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der Erdgas eingespeist oder entnommen wird;
  16. Ziffer 16
    “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
  17. Ziffer 17
    “Netzbereich” jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
  18. Ziffer 18
    “Netzbetreiber” jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;
  19. Ziffer 19
    “Netzzugangsberechtigter” Kunde gemäß Ziffer 12,, der ein Recht auf Netzzugang hat;
  20. Ziffer 20
    “Regeln der Technik” technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
  21. Ziffer 21
    “Sicherheit” sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
  22. Ziffer 22
    “Speicheranlage” eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;
  23. Ziffer 23
    “Speicherunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt;
  24. Ziffer 24
    “Stand der Technik” der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
  25. Ziffer 25
    “verbundenes Unternehmen”
    1. Litera a
      ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB,
    2. Litera b
      ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, HGB,
    oder
    1. Litera c
      wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;
  26. Ziffer 26
    “Verbundnetz” eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
  27. Ziffer 27
    “Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;
  28. Ziffer 28
    “Verteilergebiet” ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geographisch abgegrenzter Raum;
  29. Ziffer 29
    “Verteilerleitungen” Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;
  30. Ziffer 30
    “Verteilerunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;
  31. Ziffer 31
    “Verteilung” den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;
  32. Ziffer 32
    “vertikal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas;
  33. Ziffer 33
    “vorgelagertes Rohrleitungsnetz” Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen.

Schlagworte

Fernleitungsfunktion, Fernleitungsunternehmen, Versorgungskapazität,
Fernleitungsnetz, Erdgasgewinnungsvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012962