Rechtstracker.at

§ 6 GWG

Fassungen
24.08.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 148/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 628.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 624.08.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 610.08.200023.08.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.08.2002BGBl. I Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 78 a, Absatz 2,

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 6,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    “Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
  2. Ziffer 2
    “Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
  3. Ziffer 3
    “Bilanzgruppenkoordinator” den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
  4. Ziffer 4
    “Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;
  5. Ziffer 5
    “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
  6. Ziffer 6
    “Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
  7. Ziffer 7
    “Einspeiser” einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;
  8. Ziffer 8
    “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
  9. Ziffer 9
    “Entnehmer” einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;
  10. Ziffer 10
    “Erdgashändler” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
  11. Ziffer 11
    “Erdgasleitungsanlage” eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Ziffer 65,) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;
  12. Ziffer 12
    “Erdgaslieferant” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;
  13. Ziffer 13
    “Erdgasunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Ziffer 20 und 48 sind Erdgasunternehmen;
  14. Ziffer 14
    “Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;
  15. Ziffer 15
    “Fernleitung” eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;
  16. Ziffer 16
    “Fernleitungsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß Paragraph 13, ist oder die gemäß Paragraph 76, keiner Genehmigung gemäß Paragraph 13, bedarf;
  17. Ziffer 17
    “grenzüberschreitender Transport” einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;
  18. Ziffer 18
    “Hausanschluss” jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Ziffer 30,) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder - sofern vorhanden - mit dem Hausdruckregler;
  19. Ziffer 19
    “horizontal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
  20. Ziffer 20
    “Inhaber von Transportrechten” ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;
  21. Ziffer 21
    “integriertes Erdgasunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
  22. Ziffer 22
    “Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
  23. Ziffer 23
    “Kunden” Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
  24. Ziffer 24
    “langfristige Planung” die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
  25. Ziffer 25
    “Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
  26. Ziffer 26
    “Lieferant” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;
  27. Ziffer 27
    “Marktregeln” die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
  28. Ziffer 28
    “Marktteilnehmer” Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Erdgaslieferanten, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen;
  29. Ziffer 29
    “Netz” alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
  30. Ziffer 30
    “Netzanschlusspunkt” die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;
  31. Ziffer 31
    “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
  32. Ziffer 32
    “Netzbereich” jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;
  33. Ziffer 33
    “Netzbetreiber” jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;
  34. Ziffer 34
    “Netzebene” einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
  35. Ziffer 35
    “Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;
  36. Ziffer 36
    “Netzzugangsberechtigte” Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  37. Ziffer 37
    “Netzzugangsvertrag” die nach Maßgabe des Paragraph 17, abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
  38. Ziffer 38
    “Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;
  39. Ziffer 39
    “Produzent” eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;
  40. Ziffer 40
    “Prognose” jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;
  41. Ziffer 41
    “Regeln der Technik” technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
  42. Ziffer 42
    “Regelzone” die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;
  43. Ziffer 43
    “Regelzonenführer” denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
  44. Ziffer 44
    “Regelenergie” jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;
  45. Ziffer 45
    “Sicherheit” sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
  46. Ziffer 46
    “Sonstige Marktregeln” jenen Teil der Marktregeln, der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;
  47. Ziffer 47
    “Speicheranlage” eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;
  48. Ziffer 48
    “Speicherunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;
  49. Ziffer 49
    “Speicherzugangsberechtigte” Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
  50. Ziffer 50
    “Stand der Technik” den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
  51. Ziffer 51
    “standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
  52. Ziffer 52
    “Systemnutzungsentgelt” das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt;
  53. Ziffer 53
    “verbundenes Erdgasunternehmen”
    1. Litera a
      ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB;
    2. Litera b
      ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, HGB oder
    3. Litera c
      wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;
  54. Ziffer 54
    “Verbundnetz” eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
  55. Ziffer 55
    “verfügbare Leitungskapazität” die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;
  56. Ziffer 56
    “Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie” eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;
  57. Ziffer 57
    “Versorger” eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;
  58. Ziffer 58
    “Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;
  59. Ziffer 59
    “Verteilergebiet” ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;
  60. Ziffer 60
    “Verteilerleitungen” Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;
  61. Ziffer 61
    “Verteilerunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;
  62. Ziffer 62
    “Verteilung” den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;
  63. Ziffer 63
    “vertikal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas;
  64. Ziffer 64
    “Verwaltung von Erdgasspeichern” den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;
  65. Ziffer 65
    “vorgelagertes Rohrleitungsnetz” Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;
  66. Ziffer 66
    “Zielstaat” ein außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist.

Schlagworte

Fernleitungsfunktion, Fernleitungsunternehmen, Versorgungskapazität,
Fernleitungsnetz, Erdgasgewinnungsvorhaben, Regeleinrichtung,
Leistungsregel, Elektrizitätsbereich, Einspeisergruppe,
Einspeisepunkt, Einspeicherrate

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035193