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§ 7 GWG

Fassungen
31.03.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 728.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 730.09.200327.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 701.10.200229.09.2003 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 701.01.200230.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 731.03.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.03.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 136/2001

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Bezugszeitraum: Findet für alle nach dem 31. 3. 2000 beginnenden

Geschäftsjahre Anwendung vergleiche Paragraph 81, Absatz 2,).

Text

2. Teil
Rechnungslegung

Rechnungslegung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.
  2. Absatz 2,Integrierte Erdgasunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
    1. Ziffer eins
      eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie
    2. Ziffer 2
      konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Ziffer eins,)
    zu führen.
  3. Absatz 3,Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung - unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 2, getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.
  4. Absatz 4,Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (Paragraph 6, Ziffer 25,) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.

Schlagworte

Erdgasfernleitungstätigkeit, Erdgasverteilungstätigkeit,
Erdgasspeicherungstätigkeit, Aktivvermögen

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012963