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§ 7 GWG

Fassungen
01.10.2002 bis 29.09.2003 — BGBl. I Nr. 148/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 728.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 730.09.200327.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 701.10.200229.09.2003 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 701.01.200230.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 731.03.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

29.09.2003

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Teil
Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und
Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen

Rechnungslegung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.
  2. Absatz 2,Integrierte Erdgasunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
    1. Ziffer eins
      eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie
    2. Ziffer 2
      konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Ziffer eins,)
    zu führen.
  3. Absatz 3,Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung - unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 2, getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.
  4. Absatz 4,Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von 727 000 € übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (Paragraph 6, Ziffer 25,) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
  5. Absatz 5,Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (Paragraph 6, Ziffer 53,) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.

Schlagworte

Erdgasfernleitungstätigkeit, Erdgasverteilungstätigkeit,
Erdgasspeicherungstätigkeit, Aktivvermögen

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035194