Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Festlegung besonderer Meldepflichten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Erdgasunternehmen können verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der Angemessenheit der jeweils geforderten Entgelte erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, Anwendung finden, haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die diesen Lieferungen zugrunde liegenden Preisansätze bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Preise in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Erdgashändler (Paragraph 6, Ziffer 3,), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, Anwendung finden, haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die diesen Lieferungen zugrunde liegenden Preisansätze bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Preise in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012967