Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Informationspflicht
§ 11.Paragraph 11,
Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbetreiber und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40035198