Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die im Anhang angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die im Anhang enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.
(3)Absatz 3,Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012987