Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
3. Abschnitt
Fernleitungsunternehmen
1. Unterabschnitt
Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von
FernleitungsunternehmenBenennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von, Fernleitungsunternehmen
Fernleitungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.Fernleitungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 15, sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Anlage 2 angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 15 angeführten Merkmale zutreffen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Anlage 2 angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im Paragraph 6, Ziffer 15, angeführten Merkmale zutreffen.
(3)Absatz 3,Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß § 13.Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß Paragraph 13,
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40035233