Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Entziehung und Untersagung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wennDie Behörde hat die Genehmigung gemäß Paragraph 13, zu entziehen, wenn
die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 14,) nicht mehr vorliegen;
ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 Abs. 3 nachzuweisen, nicht nachkommt;ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nachzuweisen, nicht nachkommt;
der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
Schlagworte
Fernleitungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012993