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§ 37 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.10.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 3710.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Entziehung und Untersagung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Genehmigung gemäß Paragraph 13, zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 14,) nicht mehr vorliegen;
    2. Ziffer 2
      ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nachzuweisen, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

Schlagworte

Fernleitungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012993