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§ 37 GWG

Fassungen
01.10.2002 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.10.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 3710.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Genehmigungswerber gemäß Paragraph 13, haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß Paragraph 38 a, zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035256