Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Zuständigkeit
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 73 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des Paragraph 73, über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß Paragraph 60, zuständig ist.
(2)Absatz 2,Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Absatz eins, der Landeshauptmann.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40013014