Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Zuständigkeit
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 71 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des Paragraph 71, über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß Paragraph 60, zuständig ist.
(2)Absatz 2,Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Absatz eins, der Landeshauptmann.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40035285