Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Leistung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 200 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 200 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens drei Monate andauerte,
300 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,300 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens zwei Jahre andauerte,
400 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und400 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens vier Jahre andauerte und
500 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.500 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens sechs Jahre andauerte.
(2)Absatz 2,Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.Die Leistung nach Absatz eins, gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40013645