Kurztitel
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005,
Text
Leistung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 15,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 15,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens drei Monate andauerte,
22,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,22,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens zwei Jahre andauerte,
29,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und29,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens vier Jahre andauerte und
37,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.37,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens sechs Jahre andauerte.
(2)Absatz 2,Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.Die Leistung nach Absatz eins, gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.