Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach folgender Rangordnung:In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit nach folgender Rangordnung:
Träger der Pensionsversicherung,
Träger der Unfallversicherung,
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
Landeshauptmann oder Landesschulrat,
alle übrigen Entscheidungsträger.
(3)Absatz 3,Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 ist zuständig:Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Absatz 2, ist zuständig:
der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(4)Absatz 4,Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 berührt die Zuständigkeit gemäß Abs. 2 und 3 nicht.Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach Paragraph 11, berührt die Zuständigkeit gemäß Absatz 2 und 3 nicht.
(5)Absatz 5,Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40013653