Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.01.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 1501.01.200130.06.2018 BGBl. I Nr. 142/2000, BGBl. I Nr. 70/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000ersetzt durch BGBl. I Nr. 70/2001

Abkürzung

KGEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Antragstellung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach Paragraph eins, durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
  3. Absatz 3,Die Leistung kann abgelehnt oder entzogen werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Absatz 3, ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Entziehung der Leistung hat zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40013656