Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
anzuwenden (vgl. § 4).anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 3. (1) Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.Paragraph 3, (1) Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 1 ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des § 2 Abs. 2Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach Paragraph eins, Ziffer eins, ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2
in tatsächlicher Höhe oder
unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 500/1999,unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 1999,,
bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(3)Absatz 3,Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 2 ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 angefallen sind,Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach Paragraph eins, Ziffer 2, ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, angefallen sind,
in tatsächlicher Höhe oder
unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 500/1999,unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 1999,,
bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(4)Absatz 4,Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im § 2 genannten Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im Paragraph 2, genannten Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.
Dokumentnummer
NOR40013725