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§ 3

Fassungen
30.12.2000 bis 30.12.2003 — BGBl. II Nr. 417/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 636/2003
§ 330.12.200030.12.2003 BGBl. II Nr. 417/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. II Nr. 417/2000

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. II Nr. 636/2003

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000

anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph 3, (1) Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

  1. Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach Paragraph eins, Ziffer eins, ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2
    • Strichaufzählung
      in tatsächlicher Höhe oder
    • Strichaufzählung
      unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 1999,,
    bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
  2. Absatz 3,Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach Paragraph eins, Ziffer 2, ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, angefallen sind,
    • Strichaufzählung
      in tatsächlicher Höhe oder
    • Strichaufzählung
      unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 1999,,
    bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
  3. Absatz 4,Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im Paragraph 2, genannten Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.

Gesetzesnummer

20001055

Dokumentnummer

NOR40013725