Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 636/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 636 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz 3,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 636/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 636 aus 2003,) (2)Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 1 ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des § 2 Abs. 2Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach Paragraph eins, Ziffer eins, ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2
in tatsächlicher Höhe oder
unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 500/1999,unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 1999,,
bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(3)Absatz 3,Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 2 ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 angefallen sind,Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach Paragraph eins, Ziffer 2, ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, angefallen sind,
in tatsächlicher Höhe oder
unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 500/1999,unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 1999,,
bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(4)Absatz 4,Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im § 2 genannten Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im Paragraph 2, genannten Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40048992