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§ 18 TabStG 2022

Fassungen
01.01.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 1801.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1801.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1815.12.201230.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 1831.12.200914.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1801.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 1801.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 1801.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1801.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1801.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 124/2003

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
    1. Ziffer eins
      von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 19,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet befördert
    werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im Paragraph 14, Absatz 3, bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Tabakwaren sind unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
  3. Absatz 3,Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 4 und 7 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Tabakwaren aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40014127