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§ 18 TabStG 2022

Fassungen
15.12.2012 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 112/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 1801.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1801.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1815.12.201230.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 1831.12.200914.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1801.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 1801.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 1801.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1801.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1801.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.12.2012BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
    1. Ziffer eins
      aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern (Paragraph 19,) oder
      3. Litera c
        soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      im Steuergebiet;
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern oder
      3. Litera c
        zu den in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      in anderen Mitgliedstaaten;
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet.
    Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz 4, bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Tabakwaren sind unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen,
    3. Ziffer 3
      von den in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch die in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.
  4. Absatz 4,Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 4, 5 a, 7 und 8 sinngemäß.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40143732