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§ 19 K-SVFG

Fassungen
01.01.2001 bis 09.04.2008 — BGBl. I Nr. 131/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute14.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 15/2015
§ 1910.04.200813.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 55/2008
§ 1901.01.200109.04.2008 BGBl. I Nr. 131/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 131/2000

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008danach: BGBl. I Nr. 55/2008

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

Paragraph 19, (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.

  1. Absatz 2,Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem GSVG für in die Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40014230