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§ 19 K-SVFG

Fassungen
ab 14.01.2015 — BGBl. I Nr. 15/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute14.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 15/2015
§ 1910.04.200813.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 55/2008
§ 1901.01.200109.04.2008 BGBl. I Nr. 131/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 15/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
  2. Absatz 2,Wird das Bestehen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt:
    1. Ziffer eins
      dem Grunde nach, wenn die Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, weggefallen ist oder die selbständige künstlerische Tätigkeit beendet wird;
    2. Ziffer 2
      ansonsten nur für jene Zeiträume, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erreicht wurden oder die Obergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,) überschritten wurde.

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40168062