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§ 90 FrG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 134/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9001.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 9001.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2001
§ 9001.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 134/2000
§ 9001.08.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 86/1998
§ 9001.01.199831.07.1998 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 134/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 142/2001

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besondere sachliche Zuständigkeiten

Paragraph 90, (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

  1. Absatz 2,Den Übernahmeauftrag gemäß Paragraph 62, Absatz 2, erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
  2. Absatz 3,Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.
  3. Absatz 4,Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Absatz 3, um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (Paragraph 9,) oder kurzfristig Betriebsentsandte (Paragraph 18, Absatz eins und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit, wenn das Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.
  4. Absatz 5,Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach Bestehen einer Quotenpflicht die in Paragraph 89, genannten Behörden.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40014366