Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 90. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 (§ 14 Abs. 2 letzter Satz, § 19 Abs. 2 Z 6) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.Paragraph 90, (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, (Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6,) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
(2)Absatz 2,Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.Den Übernahmeauftrag gemäß Paragraph 62, Absatz 2, erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(3)Absatz 3,Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind diese ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben diese - sofern sie nicht gemäß Abs. 3a oder 4 vorgehen - der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen; hiebei sind die Berufsvertretungsbehörden an die Aufträge der zuständigen Behörde gebunden.Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind diese ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben diese - sofern sie nicht gemäß Absatz 3 a, oder 4 vorgehen - der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen; hiebei sind die Berufsvertretungsbehörden an die Aufträge der zuständigen Behörde gebunden.
(3a)Absatz 3 a,Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis mit Niederlassungsabsicht (§ 7 Abs. 4 Z 1 bis 3), so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden und über ein zeitgerechtes Vorhandensein der erforderlichen Mittel, der notwendigen Krankenversicherung und einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft kein Zweifel besteht.Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Absatz 3, um einen solchen auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis mit Niederlassungsabsicht (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins bis 3), so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden und über ein zeitgerechtes Vorhandensein der erforderlichen Mittel, der notwendigen Krankenversicherung und einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft kein Zweifel besteht.
(4)Absatz 4,Bei Anträgen gemäß Abs. 3 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Niederlassungsabsicht ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen, wenn am Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen kein Zweifel besteht; für kurzfristig Kunstausübende bedarf es jedenfalls einer Sicherungsbescheinigung oder einer Beschäftigungsbewilligung oder eines sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrages.Bei Anträgen gemäß Absatz 3, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Niederlassungsabsicht ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen, wenn am Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen kein Zweifel besteht; für kurzfristig Kunstausübende bedarf es jedenfalls einer Sicherungsbescheinigung oder einer Beschäftigungsbewilligung oder eines sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrages.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2001,)
Dokumentnummer
NOR40033711