Rechtstracker.at

§ 9 BHG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 901.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 901.01.198831.12.2000 BGBl. Nr. 520/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben der Kassen

Paragraph 9, (1) Den Kassen obliegen

  1. Ziffer eins
    die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
  2. Ziffer 2
    die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
  3. Ziffer 3
    die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
  4. Ziffer 4
    die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73);
  5. Ziffer 5
    die Innenprüfung (Paragraphen 90 bis 92);
  6. Ziffer 6
    die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
  7. Ziffer 7
    die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.
  1. Absatz 2,Zu anderen als zu den im Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
  3. Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind dessen Aufgaben des Rechnungswesens von der Kasse des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 6, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014409