Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben der Kassen
§ 9. (1) Den Kassen obliegenParagraph 9, (1) Den Kassen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);die Innenprüfung (Paragraphen 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.
(2)Absatz 2,Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.Zu anderen als zu den im Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4)Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind dessen Aufgaben des Rechnungswesens von der Kasse des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 6, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR40014409