Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Aufgaben der Kassen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Den Kassen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);die Innenprüfung (Paragraphen 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.
(2)Absatz 2,Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.Zu anderen als zu den im Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
(4)Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind dessen Aufgaben des Rechnungswesens von der Kasse des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 6, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40051511