Rechtstracker.at

§ 9 BHG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 901.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 901.01.198831.12.2000 BGBl. Nr. 520/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Aufgaben der Kassen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Den Kassen obliegen
    1. Ziffer eins
      die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
    4. Ziffer 4
      die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73);
    5. Ziffer 5
      die Innenprüfung (Paragraphen 90 bis 92);
    6. Ziffer 6
      die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
    7. Ziffer 7
      die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.
  2. Absatz 2,Zu anderen als zu den im Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
  4. Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind dessen Aufgaben des Rechnungswesens von der Kasse des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 6, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40051511