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Art. 1 § 10 GenRevG 1997

Fassungen
01.01.2002 bis 16.07.2002 — BGBl. I Nr. 136/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
Art. 1 § 1001.01.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 26/2021
Art. 1 § 1001.01.200731.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
Art. 1 § 1001.01.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
Art. 1 § 1017.07.200231.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 108/2002
Art. 1 § 1001.01.200216.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2000
Art. 1 § 1001.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 136/2000

Außerkrafttretensdatum

16.07.2002danach: BGBl. I Nr. 108/2002

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Revisor, seine Gehilfen, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands und deren Gehilfen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Revision und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwerten oder weitergeben, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf 350 000 Euro für eine Revision; dies gilt auch, wenn an der Revision mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
  3. Absatz 3,Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40014495