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Art. 1 § 10 GenRevG 1997

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 120/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
Art. 1 § 1001.01.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 26/2021
Art. 1 § 1001.01.200731.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
Art. 1 § 1001.01.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
Art. 1 § 1017.07.200231.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 108/2002
Art. 1 § 1001.01.200216.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2000
Art. 1 § 1001.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 120/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 26/2021

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

Absatz eins, ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 2006 beginnen vergleiche Paragraph 32, Absatz 3,).

Text

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
  2. Absatz 2,Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (Paragraph 22, Absatz 6, GenG) richtet sich nach Paragraph 275, Absatz 2, UGB, bei der Revision anderer Genossenschaften ist sie mit 350 000 Euro bei Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese Handlungen auch Pflichten gemäß Paragraph 275, Absatz 2, UGB verletzt wurden, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach Paragraph 62 a, BWG.
  3. Absatz 3,Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision (Absatz 2,), der Abschlussprüfung (Paragraph 275, Absatz 2, UGB) und der Bankprüfung haftet der Revisionsverband als Ausfallsbürge. Auch soweit der Revisionsverband aus der Verletzung ihn selbst treffender Pflichten haftet, gilt für ihn die jeweilige Beschränkung dieser Ersatzansprüche.
  4. Absatz 4,Wenn Ersatzansprüche gegen einen Revisor (Absatz 3,) nicht durch einen Revisionsverband ausreichend sichergestellt sind, gilt für den Revisor Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz WTBG sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40070320