Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
1. Abschnitt
Ziel- und Begriffsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
“Objekte gemäß Anlage A” - die in der Anlage A aufgelisteten, bisher in der Verwaltung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehenden bundeseigenen Liegenschaften (Liegenschaftsteile), Baurechte und Superädifikate, die durch dieses Bundesgesetz ins Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen werden (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte);
“historische Objekte” - wegen der historisch-kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder seines Inhaltes (zB Museum) im Eigentum des Bundes verbleibende Objekte (Anlage B);
“bautechnisch betreute Fremdobjekte” - in die Verwaltungskompetenz eines anderen als des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende bundeseigene Liegenschaften oder Einmietungen des Bundes bei Dritten, die daher am 31. Dezember 2000 nicht in der Verwaltung, über Ersuchen aber in der bautechnischen Betreuung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich oder der Auftragsverwaltung der Länder sind (Anlage C);
“Nutzerressorts”, “Mieterressorts”, “haushaltsleitende Organe” - Bezeichnungen für Bundesministerien (Ressorts), einschließlich der diesen nach Haushaltsrecht zuzuordnenden Gliederungseinheiten, entsprechend dem Sinnzusammenhang;
“raumnutzende Organisationen” - einem Ressortbereich zuzuordnende selbständige, über Raum verfügende Gliederungseinheiten (zB Schule, Gendarmerieposten);
“ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen” - vom Bund verschiedene Rechtsträger, deren Raumbedarf nach den Rechtsvorschriften über den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einem Eigenbedarf von diesem gleichzuhalten ist.
Schlagworte
Zielbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40014496