Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. I Nr. 151/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 151/2004
§ 130.12.200030.06.2005 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 151/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

1. Abschnitt

Ziel- und Begriffsbestimmung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      „Objekte gemäß Anlage A“ - die in der Anlage A aufgelisteten, bisher in der Verwaltung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehenden bundeseigenen Liegenschaften (Liegenschaftsteile), Baurechte und Superädifikate, die durch dieses Bundesgesetz ins Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen werden (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte);
    2. Ziffer 2
      „historische Objekte“ - wegen der historisch-kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder seines Inhaltes (zB Museum) im Eigentum des Bundes verbleibende Objekte (Anlage B);
    3. Ziffer 3
      „bautechnisch betreute Fremdobjekte“ - in die Verwaltungskompetenz eines anderen als des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende bundeseigene Liegenschaften oder Einmietungen des Bundes bei Dritten, die daher am 31. Dezember 2000 nicht in der Verwaltung, über Ersuchen aber in der bautechnischen Betreuung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich oder der Auftragsverwaltung der Länder sind (Anlage C);
    4. Ziffer 4
      „Nutzerressorts“, „Mieterressorts“, „haushaltsleitende Organe“ - Bezeichnungen für Bundesministerien (Ressorts), einschließlich der diesen nach Haushaltsrecht zuzuordnenden Gliederungseinheiten, entsprechend dem Sinnzusammenhang;
    5. Ziffer 5
      „raumnutzende Organisationen“ - einem Ressortbereich zuzuordnende selbständige, über Raum verfügende Gliederungseinheiten (zB Schule, Polizeiinspektion);
    6. Ziffer 6
      „ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen“ - vom Bund verschiedene Rechtsträger, deren Raumbedarf nach den Rechtsvorschriften über den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einem Eigenbedarf von diesem gleichzuhalten ist.

Schlagworte

Zielbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40061678