Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
6. Abschnitt
Neuorganisation innerhalb des Bundes - Aufgaben des Bundes
Burghauptmannschaft Österreich
§ 22.Paragraph 22,
Die “Burghauptmannschaft Österreich” ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften - insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B (§ 1 Abs. 2) - die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht an ihnen ein Fruchtgenussrecht ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen besteht. Die “Burghauptmannschaft Österreich” ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Paragraph 2, der Dienstrechtsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Der Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften - insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B (Paragraph eins, Absatz 2,) - die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht an ihnen ein Fruchtgenussrecht ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen besteht.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40014517